Unfall im Ausland – was tun, wenn es kracht?

Ein Unfall im Ausland ist doppelt ärgerlich. Wie und wo bestellt man einen Pannenservice auf spanisch? Oder den Rücktransport auf italienisch organisieren? Unmöglich! Nach dem Crash kommen Sprachbarrieren, unbekannte Verwaltung, Papierflut und eventuell sogar ein endloses juristisches Nachspiel. ARAG Experten geben wichtige Hinweise für das Verhalten nach einem Unfall und raten zu einem Verkehrsrechtsschutz, der auch im Ausland greift.

Wenn ein Unfall passiert ist

– Wichtigste Regel: Geben Sie kein Schuldanerkenntnis ab.

– Rufen Sie die Polizei!

– Ist das gegnerische Fahrzeug im Ausland zugelassen, fragen Sie nach der „Grünen Karte“ des Unfallgegners.

– Fotografieren Sie mit dem Handy oder einer Kamera die Unfallstelle und einzelne Details.

– Fertigen Sie ein Unfallprotokoll an. Notieren Sie sich insbesondere das Kennzeichen des Unfallgegners und dessen Herkunftsland sowie Schadenstag und -ort.

– Melden Sie umgehend den Schaden Ihrer eigenen Autohaftpflichtversicherung, spätestens innerhalb einer Woche. Auch wenn der andere für den Unfall verantwortlich zu sein scheint.

– Organisieren Sie die Schadensregulierung! Das müssen Sie nicht direkt während des Urlaubs machen, sondern können es gelassen von zu Hause aus tun. Über den Zentralruf der Autoversicherer (Bundeseinheitliche Nummer: 0800/250 260 0) gelangen Sie in Kontakt mit der Versicherung des Unfallgegners. Spätestens jetzt ist es nützlich, alle Unterlagen (Unfallbericht, Unfallbestätigung, evtl. grüne Versicherungskarte des Unfallgegners) parat zu haben.

Bußgelder aus dem Ausland besser nicht ignorieren

Wer im Ausland ein Knöllchen kassiert, kommt unter Umständen nicht an der Bußgeldzahlung vorbei. Denn rechtskräftige Bußgeldbescheide aus anderen EU-Staaten können ab einer Höhe von 70 Euro in Deutschland vollstreckt werden. Da die Bußgelder im Ausland oft wesentlich höher als in Deutschland ausfallen, kann dieser Schwellenwert auch bei einem harmlosen Parkverstoß erreicht sein. Zudem werden die Verwaltungsgebühren in den Schwellenwert mit eingerechnet.

Lautete der Bußgeldbescheid also zum Beispiel auf 40 Euro, kann er gleichwohl in Deutschland vollstreckt werden, wenn Verfahrenskosten von 30 Euro dazukommen. Zuständig für die Vollstreckung ist das Bundesamt für Justiz (BfJ) in Bonn. Zahlungsaufforderungen von Inkassounternehmen können also ignoriert werden. Das BfJ leitet die Vollstreckung nur dann ein, wenn der Bescheid aus dem Ausland eine deutsche Übersetzung enthält, die zumindest den wesentlichen Inhalt wiedergibt. Ferner scheidet eine Vollstreckung aus, wenn der Betroffene in dem ausländischen Verfahren keine Gelegenheit hatte, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen.

Quelle: ARAG SE