BGH: Fluggesellschaften haften für Unfälle in Fluggastbrücke

Archivbild Frankfurter Flughafen - Foto: Flying Media

Der Bundesgerichtshof hat in dieser Woche mit einem Urteil den Haftungsschutz bei Flugreisen verbessert. Der Kläger rutschte nach seiner Darstellung in der Fluggastbrücke an einer nassen Stelle aus, weil sich dort Kondenswasser gebildet hatte. Für den erlittenen Knochenbruch fordert er nun fast 50.000 € Heilkosten, Erwerbsausfall und Schmerzensgeld.
Die beiden Vorinstanzen, das Landgericht und Oberlandesgericht Düsseldorf, hatten einen Anspruch noch mit dem Hinweis angelehnt, dass eine Haftung der Fluggesellschaft nur dann in Frage komme, wenn der Unfall „luftfahrtspezifisch“ sei und dies für ein Ausrutschen in der Fluggastbrücke verneint. Vielmehr handele es sich (noch) um ein allgemeines Lebensrisiko.
Das höchste deutsche Zivilgericht sieht das anders und stellte dabei u.a. darauf ab, dass es hier konstruktionsbedingt keinen Handlauf gäbe und aufgrund der Temperaturunterschiede zwischen Terminal, Flugzeug und Umgebungsluft eben zu Kondenswasserbildungen kommen könne.

Ob der Kläger aber tatsächlich die von ihm begehrten Zahlungen bekommt, steht indes noch nicht fest. Das Oberlandesgericht muss die diesbezügliche Beweislage klären und auch noch über die Höhe der zustehenden Zahlungen befinden.