Der Deutsche Reiseverband (DRV) begrüßt die Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) zugunsten von Frosch Sportreisen. Die obersten Finanzrichter vertreten nach Mitteilung von Frosch Sportreisen die Auffassung, dass der Einkauf von Hotelzimmern dem Umlaufvermögen zugerechnet werden muss und kein Anlagevermögen darstellt. Damit unterliegen Hotelkontingente, die ein Reiseveranstalter vorab einkauft, um damit eine Reise zusammenzustellen, nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung. Der DRV fordert das Bundesfinanzministerium auf, die Entscheidung zeitnah im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen.

„Das BFH-Urteil ist ein wichtiger Schritt zu mehr Rechtssicherheit in der Reisewirtschaft“, sagt DRV-Präsident Norbert Fiebig. „Ich bin erleichtert und zuversichtlich, dass es jetzt zeitnah zu einer positiven Lösung des seit Jahren uns bedrohenden Sachverhaltes kommen kann. Nun ist der Bundesfinanzminister gefragt. Er muss sicherstellen, dass das Urteil schnell in der Fläche wirkt“, so Fiebig weiter.

Aus Sicht der Reisewirtschaft muss das Urteil nun unverzüglich für allgemeingültig erklärt werden, in dem es vom Bundesfinanzministerium im Bundessteuerblatt veröffentlicht wird.

Nein zur Urlaubssteuer

Über Jahre haben führende Verbände der Reise- und Tourismuswirtschaft gegenüber Politik und Finanzverwaltung die Auffassung vertreten, dass eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Übernachtungsleistungen nicht rechtens ist. Im Rahmen der Initiative „Nein zur Urlaubssteuer“ forderten sie die Bundesregierung auf, die Anwendung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Hotelleistungen für die Reise- und Tourismusbranche zu korrigieren und eine entsprechende Präzisierung der Gewerbesteuergesetzgebung vorzunehmen. Initiatoren waren der Internationale Bustouristik Verband (RDA), die Allianz selbständiger Reiseunternehmen – Bundesverband (ASR), der Bundesverband der Deutschen Tourismuswirtschaft (BTW), der Deutsche Reiseverband (DRV) und der Deutsche Tourismusverband (DTV).

Quelle: Deutscher Reiseverband